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Neuerungen beim Vermittlungsgutschein vom 01.04.2012:
 

Aus dem jetzigen Vermittlungsgutschein wird ein neuer Vermittlungsgutschein und dieser nennt sich Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (kurz AVGS).

Was ändert sich zum 01.04.2012?
Grundsätzlich ändern sich einige Paragraphen, der Vermittlungsgutschein der früher im § 421 geregelt wurde wird ab 01.04.2012 im § 45 zu finden sein. Der neue Vermittlungsgutschein AVGS baut auf den alten auf, dass heißt ein Arbeitssuchender im ALG I hat nach einer 6 wöchigen Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten einen Rechtsanspruch auf diesen AVGS. Was aber neu ist und entscheident für viele Arbeitssuchende ist das der Vermittlungsgutschein schon nach ermessen ab den ersten Tag der Arbeitslosenmeldung ausgehändigt werden kann. Dadurch können eine Vielzahl an Arbeitssuchenden sofort private Arbeitsvermittler nutzen und ohne Eintritt in die Arbeitslosigkeit vermittelt weden.

Was ist noch alles Neu?
Die Regierung hat sich dazu entschlossen, dass jeder privater Arbeitsvermittler sich Zertifizieren lassen muss. Dadurch erhält der Markt der privaten Arbeitsvermittler welche mit den neuen Vermittlungsgutschein AVGS agieren wollen eine bessere Qualität und dies merkt besonders der Arbeitssuchende.rbeitnehmer gemäß § 421g SGB III von ihrer Arbeitsagentur einen Vermittlungsgutschein erhalten, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und in den letzten 3 Monaten vor der Beantragung des Gutscheins mindestens 8. Wochen arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind.


Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren. Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitssuchende bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Bei erfolgreicher Vermittlung und Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines durch die Arbeitsagentur, wird der Vermittlungsgutschein direkt von den Arbeitsagenturen an den privaten Vermittler ausgezahlt. Es werden somit die Kosten für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen an ALG II - Empfänger in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. "Weitere aktuelle Informationen zum Vermittlungsgutschein finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit."